Amalgam-Informationen
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Juristische Situation: Kommentare

 

aus "Gifte im Alltag" von Max Daunderer, erschienen 2005 (Seite 65)

Zahnamalgame, kurz Amalgame, liefen in Deutschland bis in die 90er Jahre als Arzneimittel. Aufgrund umfangreicher Untersuchungen hat der Autor Anfang 1989 den Nachweis erbracht, daß die vier toxisch relevantesten Komponenten durch Organspeicherung zu schweren, oft irreversiblen Vergiftungen führen können. Die Amalgamhersteller haben diese Beweise noch vor Veröffentlichung der detaillierten Fakten kursorisch beiseite geschoben und sich geweigert, die neuen Erkenntnisse in die Beipackzettel aufzunehmen.

Amalgam läuft nun ersatzweise unter Medizin­produkte. Auf der Packung, die der Zahnarzt geliefert bekommt, ist der Totenkopf aufgedruckt, nach offiziellen Angaben ist es dann nach dem Einsetzen in den Mund nicht mehr schädlich, nach dem Entfernen aus den Zähnen ist es Sondermüll. Es kann als sicher gelten, daß

  • die giftigen Schwermetalle abhängig von der Anzahl der Amalgamfüllungen im Organismus gespeichert werden,
  • im Tierversuch an trächtigen Schafen bzw. Affen eindeutig nachgewiesen wurde, daß Amalgamfüllungen in der Schwangerschaft entsprechend ihrer Anzahl zu einer beträchtlichen Quecksilberanreicherung in allen Organen führen,
  • Amalgam (wie Gold) eine Autoimmunkrankheit (auch beim Neugeborenen) auslösen kann, die tödlich ist.
Bei nachgewiesener Vergiftung trägt die Haftpflichtversicherung des Arzneimittelherstellers, von dem das zuletzt verwendete Amalgam stammt, die Kosten der Sanierung, Entgiftung und Befriedigung eventuell geltend zu machender weiterer Schadensersatzansprüche. Da Amalgam aber inzwischen kein Arzneimittel mehr ist, wird auf diesem Wege auch keine Zahlung erfolgen. Pflichtkrankenkassen zahlen eine Entgiftungstherapie derzeit erfahrungsgemäß nur, wenn die Vergiftung zuvor privat nachgewiesen wurde (DMPS-Test). Die zahnärztliche Behandlung zur Beseitigung der Gift- und Eiterherde zahlen die Kassen meist nicht.

Falls keine Vergiftung nachgewiesen ist, muß der Patient die Laboruntersuchung und teuere Alternativen selbst bezahlen.

Zahnärzte sind in der Regel gegen Amalgam­schäden nicht über ihre Berufsgenossenschaft versichert. Die Berufsgenossenschaften erkennen die Vergiftungszusammenhänge in der Regel auch nicht an. Die Vergiftungsfolgen werden stets auf andere Erkrankungen geschoben, denn jede nicht anerkannte Erkrankung ist nicht existent.

Bei einer nachgewiesenen Allergie (Epicutantest) wird die Sanierung von manchen Krankenkassen gezahlt.

 

Bericht von der Fachtagung "Schadstoffe in der Umwelt und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit" (Auszug)

5. Frankfurter Kolloquium Ökotoxikologie und Umweltmedizin am 15.-16.3.2002 im Rudolf-Steiner-Haus Frankfurt/M.

Der Chemiker und Toxikologe Dr. Tino Merz, Wüstenzell, erläutert die Bedingungen für Gutachten, mit denen Schadstoff-Betroffene ihre Ansprüche gegenüber den Verursachern von Belastungen durchzusetzen gezwungen sind, da es bekanntlich noch keine Beweislast-Umkehr für Schadensnachweise gibt. Obwohl die umweltmedizinische Diagnostik in letzter Zeit enorm fortgeschritten ist und über 250 verschiedene Laborparameter zum Nachweis von Gesundheitsschäden durch Chemikalien bereitstellen kann, werden diese Nachweise von der sog. "seriösen" Umweltmedizin, die sich auf die klassische "Schulmedizin" beruft, strikt abgelehnt. Nach wie vor herrscht in Deutschland ein übles Klima der psychiatrischen Diffamierung von Patienten, bei denen Schadstoffbelastungen als Krankheitsursache eindeutig nachgewiesen sind (nicht so wie z.B. in den USA, wo die wissenschaftlichen Fortschritte immer mehr in Gerichtsurteile zugunsten der Patienten eingehen.). Die deutsche "seriöse" Umweltmedizin lebt von den Finanzspritzen der Chemielobby, die den Auftrag erteilt, alle Entschädigungsansprüche grundsätzlich zurückzuweisen. Diesem Ziel dient auch die deutsche Chemikalien-Gesetzgebung, die die Grenzwerte so hoch legt, dass stets das Argument der "von oben gegebenen Unbedenklichkeit von Belastungen" hervorgeholt werden kann.

Adresse: Dr. Tino Merz, Wüstenzell, Frankenstr. 12, 97292 Holzkirchen, Tel. (09369) 1559

Prof. Michael Braungart vom Hamburger Umweltinstitut e.V. verdeutlichte anhand eigener Untersuchungen das zunehmende Ausmaß der allgemeinen Schadstoffbelastung im Alltag: er wies die aus verschiedenen Gebrauchsgegenständen ausgasenden Schadstoffe mit Gaschromatografie nach und kam zum Schluss, dass in nahezu allen untersuchten Gegenständen (u.a. elektrische Handmixer, Schuhe, Kleidungsstücke, Computerteile, Telefone, Vinyltapeten) über 100 verschiedene organische Stoffe nach außen abgegeben werden. Der Verbraucher ist also einer multiplen Mischbelastung von größtenteils giftig wirkenden organischen Stoffen, darunter u.a. viele aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe, Aldehyde, Ketone, Phthalate (Weichmacher) und bromierte Kohlenwasserstoffe (Flammschutzmittel) ausgesetzt. PVC-Tapeten geben z.B. pro Stunde 3 g/m² flüchtige Stoffe an die Umwelt ab.
Diese Belastung durch Verbrauchsgegenstände kommt zu der in den Wohnungen durch Baustoffe und Farben verursachten Chemikalienbelastung hinzu. Die Tendenz ist steigend infolge der zunehmenden Produktionsverlagerung in Länder der 3. Welt, in denen es keine Chemikaliengesetze gibt. Die Globalisierung der Chemieindustrie "versorgt" uns über die Produkte aus 3.-Welt-Ländern mit den in Deutschland und der EU verbotenen Schadstoffen. Dieser Prozess verläuft völlig unkontrolliert und verschärft die Lage der chemikalienbelasteten Kranken. Die chemieverseuchte Produkteinfuhr aus den "Billigländern" könnte man als eine Entsorgung von Giftstoffen auf Kosten der Verbraucher in den Industrieländern bezeichnen, da einige Giftstoffe mangels Entsorgungsmöglichkeiten in Kunststoffgegenstände "hineingepackt" würden.

Adresse: Prof. Dr. Michael Braungart, Professor an der Fachhochschule Nordostniedersachsen, FB Bauingenieurwesen (Wasserwirtschaft und Umwelttechnik), Herbert-Mayer-Strasse 7, 29556 Suderburg, und Leiter des Hamburger Umweltinstituts e.V., Feldstrasse 36, 20357 Hamburg.

Dass die bislang gegebenen Grenzwerte schlicht absurd sind, ergibt sich u.a. aus der Tatsache, dass die wissenschaftlich belegten Kombinations- und Potenzierungswirkungen der überall einwirkenden hundertfachen Schadstoffgemische (siehe Beitrag von Prof. Braungart) einfach weggewischt werden und so getan wird, als ob ein Betroffener nur von einem reinen Stoff geschädigt würde. Dies betonte auch Rechtsanwalt Krahn-Zembol in seinem Beitrag, der sogar soweit geht, der deutschen Justiz vorzuwerfen, dass sie die wissenschaftlich begründete Umweltmedizin in "höherem Interesse" einfach ausklammere. Die eingefahrenen Denkkategorien der deutschen Justiz lassen eine differenzierte Betrachtung von Ursachen und Wirkungen von Umweltschadstoffen nicht zu. So wird als Bedingung für die Anerkennung von Schadensansprüchen der Grundsatz der "generellen Kausalität" (Zuordnung von genauest möglicher Ursache zu genauen Krankheitssymptomen) sowie der "abgeschlossenen Forschung" gefordert. Wenn bei Schadstoffwirkungen noch Forschungsbedarf besteht, wird jede Klage abgewiesen. Dieses Konstrukt schützt die Hersteller und Vertreiber von Chemikalien, aber nicht die Betroffenen. Damit werden auch in Zukunft weiterhin Tausende von neu hergestellten Chemikalien in die Umwelt freigesetzt werden können, ohne dass ein nachweis ihrer Giftigkeit erforderlich ist.

Adresse: Wilhelm Krahn-Zembol, Rechtsanwalt (Umweltrecht, Umweltmedizin und Recht), Lüneburger Str. 36, 21403 Wendisch Evern, Tel. (04131) 935656

 

Helmut Pfeifer und Peter Kurz

Die rechtliche Situation für den Zahnarzt bei der Verwendung von Amalgam

Dr. med. dent Helmut Pfeffer ist Vorsitzender der Arzneimittelkommission Zahnärzte, und Dr. jur. Peter Kurz ist Justiziar der Bundeszahnärztekammer

Ein Aufsatz aus Medizinrecht 2001, Heft 5, Seite 235-237.

Zusammenfassung:
Es ist festzuhalten, dass Amalgam nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen bis 1995 Regelversorgung im Seitenzahnbereich war.

Eine Änderung der Richtlinien, die am 17.8.1995 in Kraft getreten ist, besagt, dass neben Amalgam auch weitere plastische Füllungsmaterialien verwendet werden können, soweit sie anerkannt und erprobt sind. Über die Verwendung im konkreten Einzelfall entscheidet der Zahnarzt entsprechend der medizinischen Indikation. Bislang liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, dass Amalgam zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt. Keine Klage gegen Zahnärzte, wie auch gegen Hersteller und Vertreiber von Amalgam, hat bei Anwendung dieses Füllungsmaterials im Rahmen der Zulassung zum Erfolg geführt.