Juristische Situation: Kommentare
aus "Gifte im Alltag" von Max Daunderer, erschienen 2005 (Seite 65)
Zahnamalgame, kurz Amalgame, liefen in Deutschland bis in die 90er Jahre als Arzneimittel. Aufgrund umfangreicher Untersuchungen hat der Autor Anfang 1989 den Nachweis erbracht, daß die vier toxisch relevantesten Komponenten durch Organspeicherung zu schweren, oft irreversiblen Vergiftungen führen können. Die Amalgamhersteller haben diese Beweise noch vor Veröffentlichung der detaillierten Fakten kursorisch beiseite geschoben und sich geweigert, die neuen Erkenntnisse in die Beipackzettel aufzunehmen.
Amalgam läuft nun ersatzweise unter Medizinprodukte. Auf der Packung, die der Zahnarzt geliefert bekommt, ist der Totenkopf aufgedruckt, nach offiziellen Angaben ist es dann nach dem Einsetzen in den Mund nicht mehr schädlich, nach dem Entfernen aus den Zähnen ist es Sondermüll. Es kann als sicher gelten, daß
- die giftigen Schwermetalle abhängig von der Anzahl der Amalgamfüllungen im Organismus gespeichert werden,
- im Tierversuch an trächtigen Schafen bzw. Affen eindeutig nachgewiesen wurde, daß Amalgamfüllungen in der Schwangerschaft entsprechend ihrer Anzahl zu einer beträchtlichen Quecksilberanreicherung in allen Organen führen,
- Amalgam (wie Gold) eine Autoimmunkrankheit (auch beim Neugeborenen) auslösen kann, die tödlich ist.
Falls keine Vergiftung nachgewiesen ist, muß der Patient die Laboruntersuchung und teuere Alternativen selbst bezahlen.
Zahnärzte sind in der Regel gegen Amalgamschäden nicht über ihre Berufsgenossenschaft versichert. Die Berufsgenossenschaften erkennen die Vergiftungszusammenhänge in der Regel auch nicht an. Die Vergiftungsfolgen werden stets auf andere Erkrankungen geschoben, denn jede nicht anerkannte Erkrankung ist nicht existent.
Bei einer nachgewiesenen Allergie (Epicutantest) wird die Sanierung von manchen Krankenkassen gezahlt.
Bericht von der Fachtagung "Schadstoffe in der Umwelt und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit" (Auszug)
5. Frankfurter Kolloquium Ökotoxikologie und Umweltmedizin am 15.-16.3.2002 im Rudolf-Steiner-Haus Frankfurt/M.
Adresse: Dr. Tino Merz, Wüstenzell, Frankenstr. 12, 97292 Holzkirchen, Tel. (09369) 1559
Diese Belastung durch Verbrauchsgegenstände kommt zu der in den Wohnungen durch Baustoffe und Farben verursachten Chemikalienbelastung hinzu. Die Tendenz ist steigend infolge der zunehmenden Produktionsverlagerung in Länder der 3. Welt, in denen es keine Chemikaliengesetze gibt. Die Globalisierung der Chemieindustrie "versorgt" uns über die Produkte aus 3.-Welt-Ländern mit den in Deutschland und der EU verbotenen Schadstoffen. Dieser Prozess verläuft völlig unkontrolliert und verschärft die Lage der chemikalienbelasteten Kranken. Die chemieverseuchte Produkteinfuhr aus den "Billigländern" könnte man als eine Entsorgung von Giftstoffen auf Kosten der Verbraucher in den Industrieländern bezeichnen, da einige Giftstoffe mangels Entsorgungsmöglichkeiten in Kunststoffgegenstände "hineingepackt" würden.
Adresse: Prof. Dr. Michael Braungart, Professor an der Fachhochschule Nordostniedersachsen, FB Bauingenieurwesen (Wasserwirtschaft und Umwelttechnik), Herbert-Mayer-Strasse 7, 29556 Suderburg, und Leiter des Hamburger Umweltinstituts e.V., Feldstrasse 36, 20357 Hamburg.
Adresse: Wilhelm Krahn-Zembol, Rechtsanwalt (Umweltrecht, Umweltmedizin und Recht), Lüneburger Str. 36, 21403 Wendisch Evern, Tel. (04131) 935656
Helmut Pfeifer und Peter Kurz
Die rechtliche Situation für den Zahnarzt bei der Verwendung von Amalgam
Dr. med. dent Helmut Pfeffer ist Vorsitzender der Arzneimittelkommission Zahnärzte, und Dr. jur. Peter Kurz ist Justiziar der Bundeszahnärztekammer
Ein Aufsatz aus Medizinrecht 2001, Heft 5, Seite 235-237.Zusammenfassung:
Es ist festzuhalten, dass Amalgam nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen bis 1995 Regelversorgung im Seitenzahnbereich war.
Eine Änderung der Richtlinien, die am 17.8.1995 in Kraft getreten ist, besagt, dass neben Amalgam auch weitere plastische Füllungsmaterialien verwendet werden können, soweit sie anerkannt und erprobt sind. Über die Verwendung im konkreten Einzelfall entscheidet der Zahnarzt entsprechend der medizinischen Indikation. Bislang liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, dass Amalgam zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt. Keine Klage gegen Zahnärzte, wie auch gegen Hersteller und Vertreiber von Amalgam, hat bei Anwendung dieses Füllungsmaterials im Rahmen der Zulassung zum Erfolg geführt.