Amalgam-Informationen

Dokument 4
©1998 Dr. S. Eyhorn


 

1. Landessozialgericht Niedersachsen

AZ: L 4 Kr 181/94

(aus: Mittelbadische Presse, 3. Januar 1997)

"Wer wegen einer Amalgam-Palladium-Allergie einen Zahnersatz braucht, muß 40 Prozent der Kosten allein tragen. Die Krankenkasse muß nur in begründeten Härtefällen einen Zuschuß von mehr als 60 Prozent zahlen. Mit diesem Urteil hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle die Klage einer Patientin gegen die Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK) zurückgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ließ das Gericht die Revision beim Bundessozialgericht zu.

Die Frau hatte vor Gericht geltend gemacht, sie habe wegen der Quecksilberlegierung in ihren Zahnplomben seit mehr als zehn Jahren unter Symptomen wie Zungenbrennen, Augenjucken, Magen- und Darmerkrankungen, Gesichtsschmerzen, Gelenkbeschwerden und sogar psychischen Beeinträchtigungen gelitten. Nach einer Odyssee durch Arztpraxen hatten eine Internistin und ein Allgemeinmediziner herausgefunden, daß alle Erkrankungen auf eine Amalgam- und Palladiumallergie zurückzuführen seien. Alle damit behandelten Zähne waren abgestorben und mußten gezogen werden. Erst danach verschwanden nach Darstellung der Frau auch Symptome wie Sehstörungen und Migräneattacken.

Der Zahnersatz kostete insgesamt 8321,58 Mark. Davon bekommt die Angestellte 5056,93 Mark von der DAK erstattet."

 


 

2. Landessozialgericht Schleswig-Holstein

AZ: L 1 Kr 37/96 vom 12.09.1996

(aus: einem Patienteninfo für Neurodermitiker)

 

Zahnsanierung mit Goldgußfüllungen

"Mit diesem Streitthema zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einer Klägerin hatte sich im September [1996] das schleswig-holsteinische Landessozialgericht in Kiel zu befassen.

Die Klägerin leidet an Multipler Sklerose, die erstmals Anfang 1989 diagnostiziert wurde.

Im Februar 1991 stellte sie bei ihrer Krankenkasse den Antrag, daß sie ihre mit Amalgam gefüllten Zähne sanieren lassen wolle, und zwar mit Goldgußfüllungen, da nicht auszuschließen ist, daß das Quecksilber im Amalgam das Krankheitsgeschehen der Multiplen Sklerose fördere.

Entsprechende Bescheinigungen um die Notwendigkeit der Sanierung der amalgamgefüllten Zähne legte die Klägerin vor. Attestiert hatte diese Notwendigkeit ein Arzt für Naturheilverfahren. Eine von diesem durchgeführte Diagnose in Form des sog. Mobilisationstestes für Quecksilber im Urin nach Daunderer ergab, daß bei der Patientin und späteren Klägerin eine schwere chronische Quecksilberintoxikation (Vergiftung) vorlag.

Die später beklagte Krankenkasse sagte nur den allgemeinen Zuschuß für die geplante Sanierung [...] zu und erklärte, daß das Amalgam immer noch ein sicherer und gesundheitlich unbedenklicher Füllstoff für kariöse Zähne sei.

Hiergegen richtete sich die Klage der Versicherten. Die Krankenkasse hatte sich mit 1.360,-- DM an der Zahnsanierung beteiligt - der Klägerin blieb bei einer Gesamtrechnung von 3.568,-- DM ein Selbstbehalt von 2.208,-- DM.

Bereits erstinstanzlich wurde vor dem Sozialgericht in Kiel die Klage abgewiesen, worauf die Klägerin in die Berufung ging. Aber auch das Landessozialgericht Schleswig-Holstein wies unter dem Az: L1 Kr 37/96 am 12.9.1996 die Klage ab.

Begründet wurde das Urteil, daß das Legen von Goldgußfüllungen nicht zu den erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der zahnärztlichen Kunst gehört, um eine Sanierung erfolgreich zu tätigen. Dieses gehöre nicht zu den Regelleistungen.

Da die Klägerin nur toxisch belastet, nicht aber gegen Amalgam und Quecksilber lt. Epicutan-Test allergisch reagiere, war die Krankenkasse nicht zu erhöhten Leistungen verpflichtet.

Der genannte Mobilisationstest wurde als nicht objektivierbar abgetan.

Das Gericht ging in seinem Urteil sogar soweit, daß es erklärte, daß der Nachweis einer Quecksilbervergiftung selbst dann als nicht objektivierbar angesehen wird, wenn sich nach der Sanierung der Amalgamfüllungen der klinische Befund der Krankheit deutlich und nachvollziehbar bessert.

Das Gericht stellt abschließend nochmals fest, daß es derzeit nach wissenschaftlichem Stand - außer der Möglichkeit einer Allergie - keine bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Amalgam gibt. Deshalb, so das LSG Schleswig-Holstein, war der Austausch der Amalgamfüllungen gegen Goldgußfüllungen medizinisch nicht notwendig und die Klage abzuweisen.

Das Gericht erkannte allerdings die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreites und ließ die Revision vor dem Bundessozialgericht in Kassel zu.

Von der Revision beim BSG wurde kein Gebrauch gemacht, somit ist dieses Urteil rechtskräftig geworden.