Amalgam-Informationen

© 1999 Berliner SHG AMALGAM/ Dr. S. Eyhorn. Eingescannt am 12.7.99.

Dokument: fischer3


Selbsthilfegruppe AMALGAM c/o SEKIS
(Selbsthilfe Kontakt- u. Informationsstelle in Trägerschaft des Paritätischen Wohlfahrtsverbands -
Gesamtverband e. V. und Förderung der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales),
Albrecht-Achilles-Str. 65, 10709 Berlin


 

Frau
Andrea Fischer
Bundesministerin für Gesundheit
- persönlich -
Am Probsthof 78a

53121 Bonn

  Nachrichtlich
  • Medien
  • Wissenschaftliche Institutionen
  • Juristische Institutionen
  • Gesundheits-/Patientenvereine
  • Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

 

6/4/99

Betr.:
Vorsätzliche Gesundheitsschädigung der breiten Bevölkerung durch Dental-AMALGAM,
unsere Briefe vom 1/1/99 und 23/1/99

 

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Fischer,

auf unsere beiden o.g. Schreiben vom Januar d. J. mit beigefügtem umfangreichem Beweismaterial aus Wissenschaft und Praxis zur hohen Gesundheitsschädlichkeit von Amalgam und unserer daraus resultierenden Forderung nach einem Amalgam-Verbot haben wir leider bis heute keine Antwort erhalten. Lediglich via TV haben wir durch Ihr Statement in der ZDF-Sendung ,,Kennzeichen D" vom 20/1/99 von Ihrer Absicht, eine Überprüfung der Angelegenheit und ggf. den Ausstieg aus Amalgam einzuleiten, erfahren. Nachdem weiterhin tagtäglich massenhaft Gesundheit und Leben von Menschen massivst bedroht und de facto geschädigt werden, müssen wir auf Ihre baldige Entscheidung zu einem Amalgam-Verbot dringen. Sie machen sich als Demokratin und Ministerin - insbesondere als grüne Politikerin - mit der erklärten Aufgabe, die menschliche Gesundheit zu schützen, absolut unglaubwürdig, wenn Sie aufgrund der Ihnen vorliegenden Beweisfülle von der Schädlichkeit des Amalgams nicht endlich für eine unverzügliche Beendigung dieser Menschenrechtsverletzung sorgen. Sie stehen aufgrund Ihrer fundamentalen Kenntnis des Sachverhalts für jeden weiteren Schadensfall persönlich in der Verantwortung.

Zum weiteren Beweis der Gesundheitsschädlichkeit ergänzen wir die Ihnen bereits vorliegende Materialsammlung mit folgenden Unterlagen:

- Gebrauchsinformation zu Amalgam des Herstellers Dentsply Caulk, in der unter der Rubrik ,,Nebenwirkungen/Warnungen" das in Amalgam enthaltene Quecksilber u.a. explizit als ,,Nephrotoxin und Neurotoxin" angegeben ist. (s. Anlage 1)

- Die Gefahrstoffverordnung, die metallisches Quecksilber als Bestandteil zahnärztlicher Amalgame als ,,sehr giftig", mit der ,,Gefahr kumulativer Wirkung in den Nieren und im Zentralnervensystem" ausweist. (s. Anlage 2)

- Ein Artikel in ,,Neue Apotheken-Illustrierte" 1/1/99, in dem die heutzutage bestehende Allgemeingültigkeit der Quecksilbervergiftung durch Amalgam folgendermaßen verdeutlicht wird: ,,Es besteht die Möglichkeit, daß mit der Entfernung von Zahn-Amalgam die typischen Beschwerden einer chronischen Quecksilbervergiftung gebessert werden." (s. Anlage 3)

- Weitere beispielhafte Krankengeschichten, die die existenzielle Not von Amalgamopfern deutlich machen. (s. Anlage 3)

Im übrigen zeigen wir folgende weitere unrechtmäßige Tatbestände an und fordern Sie auf, sofortige Abhilfe zu schaffen:

1. Neben anderen nachweislichen, in der ,,Stellungnahme zum ,Kieler AmalgamGutachten" ‘ veröffentlichten Unwahrheiten der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) widersetzt sich diese im genannten Schriftsatz von 1997 öffentlich gegen mit Bescheid vom 31/3/95 erlassene Anordnungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Das Bundesinstitut hatte ausdrücklich aufgrund vorliegender wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Verhütung einer Gesundheitsgefährdung u. a. auch die Maßnahme angeordnet, in der Gebrauchsinformation für Amalgam darauf hinzuweisen, daß Schutzvorkehrungen beim Entfernen von Amalgamfüllungen wie z.B. der Einsatz von Kofferdam die dabei entstehende erhebliche Quecksilberbelastung von Patienten reduzieren. (s. Anlage 5, S. 5). Im eklatanten Gegensatz dazu verlautbart die BZÄK in der o.g., Ihnen vorliegenden Publikation auf S. 51 Abs. 3: ,,Zusätzliche Maßnahmen, z.B. Anlegen von Kofferdam (...) sind nicht erforderlich." (s. Anlage 6). Dies ist eine Zuwiderhandlung gesetzlicher Anordnungen und eine Anstiftung zu schwerer Körperverletzung.

Es ist unstreitig, daß beim Entfernen von Amalgam in erheblichem Maße hoch toxisches dampfförmiges Quecksilber frei und vom menschlichen Organismus fast vollständig resorbiert wird. Ebenfalls zweifelsfrei nachgewiesen - auch in den Reihen der Amalgambefürworter! - ist, daß insbesondere die Anwendung von Kofferdam die Resorption der extrem giftigen Quecksilberdämpfe erheblich reduziert.

L. Kremers et al.: ,,Quecksilberkonzentrationen bei der Entfernung von Amalgamfüllungen mit und ohne Kofferdam", Dtsch Zahnärztl Z 51 (1996), 10;

D. Arenholt—Bindslev/G. Schmalz: ,,Quecksilber-Exposition beim Entfernen von Amalgam-Füllungen", Dtsch Zahnärztl Z 51 (1996), 12;

M. Daunderer: ,,Amalgam", ecomed, Landsberg/Lech 1993;

J. Lechner: ,,Zur Wirkung von DMPS und DMSA", Dtsch. Zschr. f. Biol. Zahnmed. 11,4 (1995);

R. Marxkors/B. Wannenmacher: ,,Amalgam-Gutachten, neue ,gestraffte' Passung 1967;

A. H. El Cheik: ,,Untersuchung über Quecksilberausccheidung bei Trägern und Bearbeitern von Amalgamfüllungen", Deutsche Monatsschrift für Zahnheilkunde 45 (1927);

B. Wannenmacher: ,,Zahnerhaltungakunde", in: O. Hofer et al.: Lehrbuch der klinischen Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde. Bd. II, 4. Aufl., Johann Ambrosius Barth Verlag. Leipzig 1969; National Board of Health and Welfare: ,,Possible health effects and dental amalgam; Gutachten vom 10.11.1994, Stockholm

Zahlreiche Krankengeschichten dokumentieren nach unsachgemäßem Entfernen von Amalgam aufgrund der dadurch erfolgten akuten Quecksilbervergiftung der Patienten eine massive Gesundheitsverschlechterung bis hin zu irreversiblen Schäden und Tod, was u.a. auch in dem Ihnen vorliegenden ,,Kieler Amalgam-Gutachten 1997" und der Verfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. vom 31/5/96 Erwähnung findet.

Dennoch kann die BZÄK bisher ungehindert vom ,,Gesundheits"wesen unseres ,,sozialen" ,,Rechts" staates von derlei Schutzmaßnahmen öffentlich, wider besseres Wissen abraten und damit in Diensten der Gesetzlichen Krankenversicherungen stehende Zahnärzte zur Körperverletzung ihrer Patienten anstiften.

2. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ordnete, wie unter Ziffer 1 erwähnt, mit Bescheid vom 31/3/1995 an die Pharmazeutischen Unternehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes Indikationseinschränkungen und spezielle Maßnahmen bei der Anwendung des Arzneimittels Amalgam an und gemäß § 11 des Arzneimittelgesetzes (AMG) die dementsprechende Erstellung der Gebrauchs- und Fachinformation. Dies fand nachweislich seinen Niederschlag in den Gebrauchs-/Fachinformationen der Amalgamhersteller. (s. Anlage 7a)

Da seit dem 1/1/1995 Amalgam nicht mehr als Arzneimittel, sondern als Medizinprodukt definiert ist und das BfArM bzgl. der Dokumentation der Hersteller nur noch für bis zum 13/6/1998 im Verkehr befindliche Arzneimittel verantwortlich zeichnete, unterliegen die Hersteller nun nicht mehr der direkten Aufsicht des BfArM, was sofort genutzt wurde, um alle angeordneten Hinweise auf Risiken und Schutzmaßnahmen m der Gebrauchs- und Fachinformation wieder zu eliminieren. (s. Anlage 7b-e). Dadurch werden unter Gefährdung von Leib und Leben Patient und Zahnarzt nicht sachgerecht aufgeklärt.

Die Hersteller unterliegen zwar noch den EG-Richtlinien für Medizinprodukte und dem Medizinproduktegesetz (MPG), - die angeblich ,,nicht ein Mindestmaß sondern einen hochgradigen Schutz" des Verbrauchers zum Ziel haben, wozu auch ,,die notwendigen Informationen" gehören - , aber nicht mehr der direkten Kontrolle des BfArM. Dies macht deutlich, daß das angebliche Gütesiegel ,,CE" für Medizinprodukte wie u.a. Amalgam - mit der expliziten Versicherung: ,,Wer ein Medizinprodukt mit einer CE-Kennzeichnung nach dem europäischen oder deutschen Medizinprodukterecht erworben hat, kann davon ausgehen, daß dieses Produkt das für die technische und medizinische Sicherheit sowie für die Sicherheit durch Information gesetzlich vorgeschriebene hohe Niveau besitzt." - absolut nichts wert ist.

G. Schorn: ,,Das Qualitätskennzeichen für Medizinprodukte", Medizinprodukte Journal, 3. Jahrgang, Heft 3 1996

Völlig niveaulos zeigt sich der Gesetzgeber auch in ethischer Hinsicht mit der Abschiebung des Arzneimittels Amalgam in den Verwaltungsbereich der Medizinprodukte, womit sich das BfArM geschickt aus der Verantwortung und somit aus der Haftung zog. Obwohl der Gesetzgeber, wie mit dem o.g. Bescheid des BfArM an die Pharmazeutischen Unternehmer deutlich wurde, um die Risiken der Amalgamanwendung weiß, duldet er das Verschweigen zum Gesundheitsschutz gebotener Informationen seitens der Amalgamhersteller, indem er sich administrativ einfach seiner diesbezüglichen Zuständigkeit und damit Aufsichtspflicht entledigte. Da die Risiken von Amalgam als Medizinprodukt nicht geringer sind als vordem als vom BfArM kontrolliertes Arzneimittel, bedeutet diese unterlassene Aufsicht durch den Gesetzgeber, Menschen sehenden Auges ins Verderben laufen zu lassen, d.h. Beihilfe zur Körperverletzung.

Hier wird abermals evident, daß derlei Gesetze dazu dienen, der Obrigkeit ein Alibi zu sichern und den Bürger zu betrügen.

In Erwartung Ihres gebotenen Handelns zur Wahrung der elementarsten Rechte der Bürger, der Rechte auf Leben und Gesundheit

mit freundlichen Grüßen

(R. Nowack)